I. Schulordnung
- Schulleitung, Lehrerschaft, Verwaltung
1.1 Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Schule und organisiert den Schulbetrieb.
1.2 Der Schulleiter übt das Hausrecht aus. Seinen Anordnungen und den Weisungen der von ihm Beauftragten (Lehrer, Hausmeister) ist zu folgen.
1.3 Der Klassenlehrer berät Sie in Ihren Anliegen und verweist Sie gegebenenfalls an die entsprechende Stelle.
1.4 Das Sekretariat ist zur Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten zu den ausgewiesenen Zeiten geöffnet.
1.5 Für Fragen, die Sie nicht mit Ihren Fachlehrern oder dem Klassenlehrer klären wollen, stehen Ihnen ein Verbindungslehrer und ein Beratungslehrer zur Verfügung. - Schüler
2.1 Bitte teilen Sie nach der Aufnahme in die Schule dem Betrieb und dem gesetzlichen Vertreter mit: Fachabteilung, Klasse, Unterrichtszeiten, Ferientermine, Name des Klassenlehrers.
2.2 Stundenplanänderungen, Schulausfälle, Übernahme in eine andere Klasse geben Sie bitte Ihrem Betrieb und Ihrem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis.
2.3 Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen, Wechsel des Betriebes, der Wohnung u.ä. müssen zur Berichtigung der Personalakten sofort dem Klassenlehrer gemeldet werden.
2.4 Die Schule kann den Betrieben über Ihre Leistung und Ihr Verhalten Auskunft erteilen.
2.5 Eltern erhalten ebenfalls Auskunft, sofern Sie als volljähriger Schüler dem nicht widersprechen.
2.6 Die Schüler einer Klasse wählen zu Beginn des Schuljahres einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter. Er hat die Aufgabe, Wünsche, Anregungen, Beschwerden vorzubringen und die Klasse in der SMV zu vertreten.
2.7 Auf Antrag erhalten Sie einen Schülerausweis.
2.8 Melden Sie sich bitte bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Klassenlehrer ab. - Unterricht
3.1 Vermeiden Sie Unpünktlichkeit, da dies den Unterrichtsablauf stört.
3.2 Religion und Ethik sind ordentliche Unterrichtsfächer. Alle Schülerinnen und Schüler nehmen zur Organisation an der ersten gemeinsamen Unterrichtseinheit teil.
Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur aus Glaubens- und Gewissensgründen möglich. Sie muss spätestens bis zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts (nach Stundenplan) am Schuljahres- oder am Schulhalbjahresanfang von volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich, von minderjährigen Schülerinnen und Schülern persönlich, dem Schulleiter gegenüber erklärt werden. Im letzteren Falle sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.
3.3 Wer sich zu einem Wahlfach anmeldet, hat daran teilzunehmen.
3.4 Schulfremde Personen dürfen grundsätzlich nicht am Unterricht teilnehmen.
3.5 Die private Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ist während des Unterrichts verboten. Private Geräte sind ausgeschaltet in der Schultasche aufzubewahren. Wird diesem Verbot zuwidergehandelt, kann das Gerät vom unterrichtenden Lehrer bis Unterrichtsende eingezogen werden. In Prüfungen, Klassenarbeiten und Tests kann die Gerätenutzung als Täuschungsversuch gewertet werden. An Prüfungstagen soll das Gerät nicht mit in die Schule gebracht werden. Wird es dennoch mitgebracht, ist es ausgeschaltet in der Schultasche aufzubewahren, die im Prüfungsraum zentral abgelegt wird. Die Mitnahme des Gerätes geschieht auf eigene Gefahr. Für die Schultaschen und deren Inhalt wird keine Haftung übernommen. - Lern- und Arbeitsmittel
4.1 Lern- und Arbeitsmittel werden für den Unterricht benötigt, müssen vom Schüler beschafft werden und immer vollständig und funktionsfähig vorhanden sein.
4.2 Zur Aufbewahrung der schriftlichen und zeichnerischen Arbeiten führt der Schüler einen Ordner. Der Ordner muss im Unterricht jederzeit griffbereit sein.
4.3 Für leihweise überlassene Lernmittel wie Bücher und Taschenrechner sind Sie bzw. Ihr gesetzlicher Vertreter haftbar. Beim Verlassen der Schule sind Leihbücher zurückzugeben. - Zeugnisse, Leistungsermittlung
5.1 Sie erhalten für jedes Schuljahr ein Zeugnis. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, werden darüber hinaus Halbjahreszeugnisse erstellt.
5.2 Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle von Ihnen im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche und praktische Leistungen).
5.3 Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach erfolgt auf Grund der Gesamtbewertung Ihrer im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen. Der Fachlehrer gibt zu Beginn des Schuljahres die Bewertungsrichtlinien bekannt.
5.4 Die Teilnahme an Leistungsprüfungen ist Pflicht. Ein Anrecht auf Nachfertigung besteht nicht. - Versäumnisse
6.1 Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule erstreckt sich auf regelmäßige und ordnungsgemäße Teilnahme am Unterricht und allen Schulveranstaltungen. Das gilt auch für volljährige Schüler.
6.2 Sind Sie aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung fernmündlich oder schriftlich zu erfüllen.
Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von drei Tagen nachzureichen. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten, die volljährigen Schüler für sich selbst. Die Entschuldigung wird bei Schülern im dualen Ausbildungsverhältnis nur angenommen, wenn der Ausbildungsbetrieb die Kenntnisnahme bescheinigt hat.
6.3 Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen, kann die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In besonders begründeten Fällen kann auch für eine kürzere Krankheitsdauer vom Schulleiter ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bestehende arbeitsrechtliche Regelungen bei dualen Berufsausbildungsverhältnissen bleiben hiervon unberührt.
6.4 Schüler können vom Sportunterricht nur auf Grund eines ärztlichen Attestes ganz oder teilweise befreit werden.
6.5 Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und ausschließlich auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich; dies gilt auch für Beurlaubung aus betrieblichen Gründen. Die Beurlaubung wird davon abhängig gemacht, dass der versäumte Unterricht nachgeholt wird.
6.6 Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist bei einzelnen Unterrichtsstunden der Fachlehrer, bis zu zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen und für jede betriebliche Beurlaubung der Schulleiter. - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
7.1 Bei Verstößen gegen die Schulordnung behält sich die Schule vor, Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz gegen Sie anzuwenden.
II. Hausordnung
- Allgemeines
1.1 Den Anweisungen der Schulleitung, der Lehrkräfte, des Hausmeisters und sonstiger Schulbediensteter ist Folge zu leisten.
1.2 Bitte verhalten Sie sich im Schulgelände so, dass Sie niemanden stören oder gefährden.
1.3 Helfen Sie mit, dass Räume, Einrichtungen und Lehrmittel schonend behandelt werden und sauber bleiben. Benutzen oder bedienen Sie die Lehrmittel (z.B. Tafel, Zeichengeräte, Projektoren, Karten, Modelle, Versuchseinrichtungen) nur nach Lehreranweisung.
1.4 Der Fahrstuhl darf nur von Lehrkräften, behinderten Schülern und dem Dienstpersonal benützt werden.
1.5 Verständigen Sie bei allen Unfällen sofort die Direktion, einen Lehrer oder den Hausmeister.
1.6 Verlassen Sie bei Feuergefahr das Gebäude auf den markierten Wegen.
1.7 Nehmen Sie Ihr Geld und Ihre Wertgegenstände immer in persönliche Verwahrung, da die Schule hierfür nicht haftet.
1.8 Fundsachen geben Sie beim Hausmeister ab.
1.9 Bekanntmachungen und Anschläge an den Anschlagtafeln bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.
1.10 Das Rauchen ist im Schulhaus untersagt.
1.11 Das Mitführen und der Genuss von alkoholischen Getränken ist verboten.
1.12 Das Mitführen von Waffen ist verboten.
1.13 Bild‑, Ton- und Filmaufnahmen in der Schule und von Schulveranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Schulleitung. - Klassenzimmer
2.1 Das Klassenzimmer wird fünf Minuten vor Unterrichtsbeginn vom Fachlehrer geöffnet.
2.2 Ist der Lehrer 10 Minuten nach dem Läuten noch nicht im Klassenraum, verständigt der Klassensprecher oder sein Stellvertreter die Schulleitung.
2.3 Jeder Schüler sorgt für Ordnung im Klassenzimmer. Für die Tafelreinigung werden Schüler eingeteilt.
2.4 Die Schüler haben den Klassenraum in der großen Pause und in der Mittagspause zu verlassen. Der Klassenraum wird vom jeweils unterrichtenden Lehrer abgeschlossen. - Werkstattordnung
3.1 In den Werkstätten einer Schule lauern die gleichen Unfallgefahren wie in den Werkstätten eines Betriebes; deshalb gelten in der Schule die gleichen Unfallverhütungsvorschriften.
3.2 Befolgen Sie die Anweisungen des Lehrers genau und beachten Sie folgende Regeln:
3.2.1 Unterlassen Sie alle Handlungen, die Sie und andere gefährden können.
3.2.2 Entfernen Sie keine Schutzvorrichtungen.
3.2.3 Beim Arbeiten an Maschinen darf nur anliegende Kleidung getragen werden. Ärmel dürfen nur nach innen umgeschlagen werden, Fingerringe und Armbanduhren sind abzuziehen. Lange, lose herabhängende Haare müssen durch Haarnetze, Haarbänder oder Kopftücher geschützt sein.
3.2.4 Schalten Sie Maschinen und Geräte nur ein, wenn Sie vom Lehrer dazu aufgefordert werden.
3.2.5 Melden Sie jeden Schaden an Maschinen, Geräten und Werkzeugen sofort Ihrem Lehrer.
3.2.6 Melden Sie Unfälle, auch Bagatellunfälle, sofort.
3.2.7 Für Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz sind Sie selbst verantwortlich.
3.2.8 Gehen Sie mit den Ihnen zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Materialien schonend und sparsam um. Wer absichtlich grob fahrlässig, oder durch Missachtung der Sicherheitsvorschriften Schaden anrichtet, muss diesen ersetzen.
3.2.9 Spezielle Unfallverhütungsvorschriften für einzelne Berufe werden in den Werkstätten bereitgehalten. - Aufenthaltsraum und Schulhof
4.1 Der Aufenthaltsraum im Erdgeschoss (Cafeteria) dient wartenden Schülern der CHS zum Aufenthalt; schulfremden Personen ist der Zutritt verboten.
4.2 Aufenthaltsbereiche in den großen Pausen sind der Aufenthaltsraum (Cafeteria), der Flur im Erdgeschoss und der Schulhof. Aus Sicherheitsgründen sind Treppen und Abgänge freizuhalten.
4.3 Getränke und Speisen dürfen innerhalb des Hauses nur im Pausenbereich verzehrt werden. - Parken
5.1 Fahrräder können in der Steinstraße am Fahrradständer und in der Markgrafenstraße am Eisengeländer entlang der Schule abgestellt werden.
5.2 Für Kraftfahrzeuge aller Art, z.B. Motorräder, Pkws, besteht auf dem Schulgelände keine Park- und Abstellmöglichkeit.
Die Schulleitung