Schulversäumnisse durch Krankheit
Ist ein Berufsschüler durch Krankheit am Schulbesuch zwingend verhindert, muss die Schule spätestens am zweiten Tag des Versäumnisses durch den Erziehungsberechtigten bzw. durch den volljährigen Schüler oder durch den Ausbildenden benachrichtigt werden. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule hat der Schüler binnen drei Tagen eine schriftliche Entschuldigung des Erziehungsberechtigten btw. von sich selbst vorzulegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens ersichtlich sind und deren Kenntnisnahme der Ausbildende bescheinigt hat. Die Schule kann ein ärztliches Zeugnis verlangen.
Befreiung aus betrieblichen Gründen
Eine Befreiung aus betrieblichen Gründen ist bei Blockunterricht grundsätzlich ausgeschlossen.
Beurlaubung während des Betriebsurlaubs
Die Berufsschüler müssen den ihnen aufgrund eines Ausbildungsjahr- oder Arbeitsverhältnisses zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien nehmen.